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   VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18   

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VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18 (https://dejure.org/2018,31016)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 (https://dejure.org/2018,31016)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. September 2018 - 4 S 142/18 (https://dejure.org/2018,31016)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Verletzung von Beteiligungsrechten - Formelle Rechtswidrigkeit - Aufhebungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 26 Abs 1 BeamtStG, § 95 Abs 2 SGB 9 vom 29.12.2016
    Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzungsverfahren; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Verletzung von Beteiligungsrechten; Formelle Rechtswidrigkeit; Aufhebungsanspruch

  • rechtsportal.de

    Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2019, 61
  • DÖV 2018, 1058
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Dienstunfähigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG nicht vor und erfolgt die Zurruhesetzung des Beamten ohne (amts-)ärztliches Gutachten oder auf der Grundlage eines völlig unzureichenden (amts-)ärztlichen Gutachtens, ist es nicht Aufgabe des Tatsachengerichts, "ins Blaue hinein" Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung gleichsam zufällig tatsächlich Dienst- und Verwendungsunfähigkeit vorgelegen haben (Fortführung Senatsbeschluss vom 05.07.2017 - 4 S 26/17 - vgl. auch BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils Juris).

    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils Juris).

    Das Verwaltungsgericht hält - ausgehend von einem entsprechenden obiter dictum in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, Juris Rn. 32) - die Anwendung des § 46 LVwVfG allerdings immer dann für ausgeschlossen, wenn in diesen Verfahren ärztliche Gutachten erstellt worden sind (anders BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris Rn. 12 und 13, allerdings hinsichtlich einer Revisionszulassung wegen geltend gemachter Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht), was im Falle der Zurruhesetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG der Regelfall sein dürfte.

    Dies ist dann offensichtlich nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit nicht besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (so auch der rechtliche Ansatz in BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils Juris).

    Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -) und vom 26.01.2012 (- 7 C 7.11 -, Juris).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, Juris) lag ein Fall zugrunde, in dem die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Aufforderung an den Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, für die Versetzung in den Ruhestand maßgeblich war.

    Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG kann - vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO - die Dienstunfähigkeit als amtsärztlich festgestellt angenommen werden, wenn sich der Beamte trotz rechtmäßiger schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung entzieht, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, Juris).

    Im entschiedenen Fall hatte die Behörde diese Beweisregelung angewandt, obwohl die Untersuchungsaufforderung rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, Juris, Rn. 31).

    Mangels eines amtsärztlichen Gutachtens lag schließlich auch kein tatsächlicher Anhaltspunkt vor, dass die dortige Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. (entspricht § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) dienstunfähig war, so dass eine entsprechende Prüfung im gerichtlichen Verfahren deshalb ausschied (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, Juris Rn. 38 f.).

  • BVerwG, 20.08.2014 - 2 B 78.13

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Zurruhesetzungsverfügung; medizinisches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Dieser Verfahrensverstoß begründet gemäß § 46 LVwVfG , der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet (BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris Rn. 7 m.w.N.), keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 46 LVwVfG auf Verwaltungsakte anwendbar ist, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris Rn. 7 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hält - ausgehend von einem entsprechenden obiter dictum in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, Juris Rn. 32) - die Anwendung des § 46 LVwVfG allerdings immer dann für ausgeschlossen, wenn in diesen Verfahren ärztliche Gutachten erstellt worden sind (anders BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris Rn. 12 und 13, allerdings hinsichtlich einer Revisionszulassung wegen geltend gemachter Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht), was im Falle der Zurruhesetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG der Regelfall sein dürfte.

    Obliegt bei gebundenen Entscheidungen dem Gericht aber grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob sie materiell - ggf. auch aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen (ggf. auch nach erfolgter Umdeutung, vgl. § 47 LVwVfG) - rechtmäßig sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 -, Beschlüsse vom 01.10.2007 - 3 B 15.07 - m.w.N. und vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris), soweit nicht absolute Verfahrensrechte verletzt wurden, liegt hierin auch die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Sanktionierung von Verstößen gegen - einfache - Beteiligungsrechte durch die "Zurückverweisung an die Verwaltung" im Wege der gerichtlichen Aufhebung der getroffenen Maßnahme.

    Allerdings dürfte, soweit das Landespersonalvertretungsgesetz die Rechtsfolge eines Verfahrensverstoßes nicht regelt, der Grundsatz, dass sich Verfahrens- und Formfehler nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem von der Maßnahme betroffenen Beamten auswirken, auch für die Beteiligung des Personalrats Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, zu § 45 LVwVfG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, zur Anwendung von § 46 VwVfG bei unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, jeweils Juris).

    Da auch eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die Dienst- und Verwendungsunfähigkeit der Klägerin nicht hätte entfallen lassen können, kann die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben (insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris zur unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten).

  • BVerwG, 07.08.2012 - 7 C 7.11

    Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; Nachbarschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Dienstunfähigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG nicht vor und erfolgt die Zurruhesetzung des Beamten ohne (amts-)ärztliches Gutachten oder auf der Grundlage eines völlig unzureichenden (amts-)ärztlichen Gutachtens, ist es nicht Aufgabe des Tatsachengerichts, "ins Blaue hinein" Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung gleichsam zufällig tatsächlich Dienst- und Verwendungsunfähigkeit vorgelegen haben (Fortführung Senatsbeschluss vom 05.07.2017 - 4 S 26/17 - vgl. auch BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils Juris).

    Dies ist dann offensichtlich nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit nicht besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (so auch der rechtliche Ansatz in BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils Juris).

    Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -) und vom 26.01.2012 (- 7 C 7.11 -, Juris).

  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 39.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; fehlende Anhörung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Im Zurruhesetzungsverfahren führt die Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung (a.A. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 39.10 - und OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, jeweils Juris), unabhängig davon, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.

    Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 20.10.2010 (- 2 B 39.10 -, Juris) festgehalten und unter Bezugnahme auf seine früheren Entscheidungen festgestellt, dass das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX a.F. in einer Weise ausgestaltet sei, dass seine Verletzung zwar regelmäßig die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich ziehe, aber, da es sich im dort entschiedenen Fall um eine gebundene Maßnahme handele, nicht die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung bedingen könne und es auf § 46 LVwVfG bereits aus diesem Grund nicht mehr ankomme (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 39.10 -, Juris).

    Der Senat folgt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2010 (- 2 B 39.10 -, Juris) nicht (a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, Juris), soweit dort davon ausgegangen wird, dass Verfahrensfehler im Verfahren der Zurruhesetzung schon keine formelle Rechtswidrigkeit begründen, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.

  • BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 750/06

    Bezugnahme auf TV - AGB-Kontrolle - Wartezeit-Kündigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - und vom 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 -, jeweils Juris) auch zu § 95 Abs. 2 SGB IX a.F. vertreten, dass eine Verletzung der - dortigen - Beteiligungspflicht nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt, und hierfür auch weiterhin das Urteil vom 28.07.1983 (- 2 AZR 122/82 -, Juris) zitiert, in dem u.a. ausgeführt wird, dass die Beteiligung weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte vom Gesetzgeber als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden sei (vgl. BAG, Urteil vom 28.07.1983 - 2 AZR 122/82 -, Juris).

    Schließlich ergeben sich hierfür auch im konkreten Fall keine Anhaltspunkte (vgl. für den Fall der Personalunion von Betriebsratsvorsitzenden und Schwerbehindertenvertreter BAG, Urteil vom 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 -, Juris, Rn. 48).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 7.11

    Polizeivollzugsbeamter; Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Ähnlich war die Konstellation in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2012 (- 2 C 7.11 -, Juris) zugrundeliegenden Fall, zu dem das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, das Unterlassen der Beteiligung des Personalrats beim Erlass der Untersuchungsanordnung sei nicht nach dem in § 115 LVwG Schleswig-Holstein (entspricht § 46 LVwVfG) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken unbeachtlich.

    Die Versetzung des - dortigen - Klägers in den Ruhestand könne schließlich auch nicht auf eine vorliegende frühere amtsärztliche Begutachtung gestützt werden, die der später wieder aufgehobenen ersten Zurruhesetzung des Klägers zugrunde gelegen habe, weil diese keine belastbare Tatsachengrundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt biete (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 7.11 -, Juris).

  • BAG, 28.07.1983 - 2 AZR 122/82

    Rechtsfolgen der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 22 Abs. 2 SchwbG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - und vom 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 -, jeweils Juris) auch zu § 95 Abs. 2 SGB IX a.F. vertreten, dass eine Verletzung der - dortigen - Beteiligungspflicht nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt, und hierfür auch weiterhin das Urteil vom 28.07.1983 (- 2 AZR 122/82 -, Juris) zitiert, in dem u.a. ausgeführt wird, dass die Beteiligung weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte vom Gesetzgeber als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden sei (vgl. BAG, Urteil vom 28.07.1983 - 2 AZR 122/82 -, Juris).

    Damit lässt sich aber aus einer arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, die auf die Klage des Arbeitnehmers die privatrechtliche Ungültigkeit einer Maßnahme wegen der Verletzung eines Beteiligungsrechts verneint, für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Entscheidung und deren Folgen auch dann nichts herleiten, wenn und soweit sie grundsätzlich, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirkung in Bezug auf das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, einer rechtsgeschäftlichen Maßnahme eines Arbeitgebers vergleichbar ist (vgl. z.B. zur Bedeutung eines Verstoßes eines Rechtsgeschäfts gegen eine Schutznorm für dessen privatrechtliche Gültigkeit vgl. BAG, Urteil vom 28.07.1983 - 2 AZR 122/82 -, Juris).

  • BVerwG, 25.10.1989 - 2 B 115.89

    Schwerbehinderter Beamter - Versetzung in den Ruhestand - Anhörung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die unterbliebene Anhörung gemäß § 25 Abs. 2 SchwbG bereits nicht zur Rechtswidrigkeit einer getroffenen Maßnahme führt (BVerwG, Beschlüsse vom 17.08.1998 - 2 B 61.98 -, Juris Rn. 12 und vom 25.10.1989 - 2 B 115.89 -, Juris Rn. 4 m.w.N.).

    In der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 B 115.89 -, Juris Rn. 4), auf die sich diese Entscheidung stützt, hat das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie auf Kommentare zum Schwerbehindertengesetz Bezug genommen, die wiederum auf die zu § 22 Abs. 2 SchwbG a.F. ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.1983 (- 2 AZR 122.82 -, Juris) verweisen.

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils Juris).

    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18
    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils Juris).

    Maßstab ist das funktionelle Amt im abstrakten Sinne bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1990 - 2 C 18.89 - und vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, Juris; Senatsurteil vom 20.07.2016 - 4 S 2467/15 -, Juris Rn. 58).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 - 4 S 26.17

    Überprüfung der Dienstfähigkeit bei Schwerbehinderung - Beteiligung der

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

  • OVG Saarland, 01.07.2015 - 1 B 54/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorzeitige Zurruhesetzung

  • VG Freiburg, 21.03.2017 - 3 K 1354/15

    Versetzung eines schwerbehinderten Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

  • BVerwG, 06.11.2014 - 2 B 97.13

    Polizeivollzugsbeamter; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand;

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

  • BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99

    Reformatio in peius; Verböserung im Widerspruchsverfahren; unterbliebene Anhörung

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

  • BVerwG, 28.06.1990 - 2 C 18.89

    Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit eines Beamten

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 2467/15

    Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1370/93

    Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Einwender iSv AtVfV § 8 für die

  • BVerwG, 17.08.1998 - 2 B 61.98

    Bedeutung der Änderung einer gesetzlichen Vorschrift während des

  • BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61

    Zur Frage, ob bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die

  • BVerwG, 01.10.2007 - 3 B 15.07

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus einer unentgeltlichen Übertragung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2010 - 6 A 4435/06

    Zulässigkeit der Entlassung eines schwerbehinderten Lehramtsanwärters aus dem

  • VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16

    Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund

    Dieser Verfahrensverstoß begründet - ebenso wie ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX i.d.F. vom 23.12.2016 - gemäß § 46 VwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet, keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

    Diesem Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses entspricht es, dass der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung derart zu informieren hat, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben nach § 95 Abs. 1 SGB IX a.F., insbesondere die sachgerechte Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen sowie deren Beratung und Unterstützung, wahrzunehmen befähigt wird (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris, Rn. 34 ff.).

    Der Dienstherr ist damit jedenfalls im Grundsatz auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gehalten, ihr nachträglich bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O. Rn. 34; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, juris).

    Ein Verstoß dagegen begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., LS 1 und Rn. 37 ff.), der sich das Gericht anschließt, die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung, auch wenn es sich bei dieser um eine gebundene Entscheidung handelt.

    Die Zurruhesetzung ist also nicht wegen Verletzung des vom örtlichen Personalrat nicht geltend gemachten Informationsanspruchs rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 46).

    Dies ist dann offensichtlich nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit nicht besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 55 mit Verweis auf den rechtlichen Ansatz in BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils juris).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der das erkennende Gericht folgt, begründet ein Verfahrensverstoß im Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 46 VwVfG keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., LS 2 und Rn. 55 ff.).

    Bestehen hingegen materiell Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung, weil diese auf Grundlage eines völlig unzureichenden amtsärztlichen Gutachtens erfolgt ist, ist es nicht Aufgabe des Tatsachengerichts, "ins Blaue hinein" Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung gleichsam zufällig Dienst- und Verwendungsunfähigkeit vorgelegen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.07.2017 - 4 S 26/17 - und vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 59).

    Dieses Gutachten ist auch nicht völlig unzulänglich, sondern trägt vielmehr die Entscheidung (vgl. unter B.).Für die Annahme eines Ausnahmefalles, dass ein Beteiligter durch den Verfahrensfehler an einer Handlung gehindert wurde, die zu einer entscheidungserheblichen Änderung der für die gebundene Entscheidung maßgeblichen Sachlage hätte führen können und weiterhin entscheidungserheblich führen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 56 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, juris, und Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, a.a.O., § 46 Rn. 83), gibt es hier keine Anhaltspunkte.

    Vielmehr können Beteiligungsrechte nur dann, wenn sie dem Einzelnen einen - isolierten - Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Durchführung der Beteiligung vermitteln, d.h. als absolute Verfahrensrechte ausgestaltet sind, die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts auch dann bedingen, wenn eine andere Entscheidung nicht hätte ergehen können und nicht ergehen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 60).

    Damit findet der Grundsatz, dass sich Verfahrens- und Formfehler nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem von der Maßnahme betroffenen Beamten auswirken, auch für die Beteiligung des Personalrats Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, zu § 45 VwVfG BW; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, zur Anwendung von § 46 VwVfG bei unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, jeweils juris; vgl. zu § 71 Abs. 1 Satz 1, 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am 01.01.2014 gültigen Fassung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 63).

    § 46 VwVfG differenziert auch nicht nach der Art des Verfahrensfehlers, etwa einer unterbliebenen Beteiligung einer zuständigen Stelle und einer unvollständigen Unterrichtung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 54).

    Da auch eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates die Dienst- und Verwendungsunfähigkeit der Klägerin nicht hätte entfallen lassen können, kann dies die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 77 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, juris zur unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2020 - 4 S 807/19

    Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit; Verschulden des

    Richtig ist insoweit, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids ist (Senatsurteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, Juris Rn. 74 f.); zu diesem Zeitpunkt muss feststehen, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2022 - 2 A 10076/22

    Beamter; anderweitige Verwendung zur Vermeidung einer Versetzung in den

    Die Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ist eine der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende gebundene Entscheidung, auf die der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG Anwendung findet (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 B 39.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. November 2019 - 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 26. September 2016 - 6 ZB 16.249 -, juris Rn. 11; ausführlich VGH BW, Urteil vom 4. September 2018 - 4 S 142/18 -, juris Rn. 49 ff.).
  • VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 10349/18
    Maßstab ist das funktionelle Amt im abstrakten Sinne bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris Rn. 66 m.w.N.).

    Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 22.04.2015 - 2 A 182/12 -, juris Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2019 - 6 A 696/17

    Versetzung eines Oberbaurats in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Bestehen

    - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2019 - 6 A 1553/18 -, juris Rn. 7, vom 6. September 2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. September 2018 - 4 S 142/18 -, juris Rn. 46; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2023 - 6 A 1652/20

    Zurruhesetzung eines Stadtoberinspektors wegen Dienstunfähigkeit; Regelungen zum

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -, a. a. O. Rn. 3, und (vorgehend) VGH Bad.- Württ., Urteil vom 4.9.2018 - 4 S 142/18 -, juris Rn. 49 ff., sowie zu einer Zurruhesetzung auf Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG: OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2022 - 1 A 4644/19 -, juris Rn. 16 und Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2016 - 6 ZB 16.249 -, juris Rn. 11.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2021 - 1 A 4946/18

    Beteiligung der Personalvertretung bei der Versetzung eines Beamten in den

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989- 2 C 22.87 -, juris, Rn. 24, OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 440/10 -, juris, Rn. 57, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. September 2018- 4 S 142/18 -, juris, Rn. 46.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2023 - 6 A 2643/20

    Polizeidienstunfähigkeit; allgemeine Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung;

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.8.2014 - 2 B 78.13 -, a. a. O. Rn. 7, 13, und vom 20.12.2010 - 2 B 39.10 -, GiP 2011, Nr. 2, 40 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 14.5.2013 - 6 A 1883/09 -, a. a. O. Rn. 126 ff.; ebenso für den Fall der Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -, a. a. O. Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.1.2022 - 1 A 4644/19 -, juris Rn. 16, und vom 6.3.2023 - 6 A 1652/20 -, juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Urteil vom 4.9.2018 - 4 S 142/18 -, VBlBW 2019, 61 = juris Rn. 49 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2016 - 6 ZB 16.249 -, juris Rn. 11.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 - 4 B 6.19

    Prozessuale Besonderheiten bei einer verfahrensfehlerhaften Zurruhesetzung

    Angesichts dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist es nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine unterbliebene oder unzulängliche ärztliche Begutachtung im Nachhinein und rückwirkend durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu ersetzen und zu ermitteln, ob die Zurruhesetzung wenigstens im Ergebnis zutreffend erfolgte (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 4. September 2018 - 4 S 142/18 - juris Leitsatz 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - 1 A 4644/19

    Zulassung der Berufung i.R.e. Klage gegen die Versetzung eines Beamten in den

    BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019- 2 C 24.18 -, juris, Rn. 2 f.; vgl. auch schon (vorgehend) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2018 - 4 S 142/18 -, juris, Rn. 49 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 6 A 421/19

    Übernahme; Beamtenverhältnis auf Probe; gesundheitliche Eignung; Prognosemaßstab;

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2022 - 2 LB 210/20

    Angleichung; Dienstaufgabe; Hochschulprofessor; ohne mündliche Verhandlung;

  • VG München, 13.02.2019 - M 5 K 17.3644

    Ruhestandsversetzung gegen den Willen des Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2022 - 6 A 1014/21

    Erfolglose Berufung eines Beamten gegen Zurruhesetzung aufgrund bestehender

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